Bund der Strafvollzugsbediensteten Landesverband Brandenburg e.V.
Sind im öffentlichen Dienst doch nicht alle gleich? Ruhestand hinausschieben und dafür einen Zuschlag zur Besoldung erhalten … in anderen Bereich geht das! In allen Anstalten des Landes haben in den zurückliegenden Jahren bereits mehrere Kolleginnen und Kollegen auf ihren regulären Eintritt in den Ruhestand verzichtet und mindestens ein Jahr länger gearbeitet. Dies taten sie, auch ohne Zahlung eines Zuschlags. Nun wird die Personaldecke immer dünner und die Arbeitsbelastung steigt. Auch in dieser oder gerade in dieser Zeit haben wieder Mitarbeitende Anträge auf Verlängerung gestellt oder sie wurden bereits bewilligt. Auch diese erhalten keinen Zuschlag für ihren besonderen Einsatz. WARUM? Das Brandenburgische Besoldungsgesetz könnte der Schlüssel sein. Da gibt es den § 48a BbgBesG der bereits bei der Polizei und in Laufbahnen des Schuldienstes Anwendung findet. In 2021 wurde sogar die Verlängerung der Zahlung dieses Zuschlags bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Bei dieser Änderung wurde gleich noch ein neuer Absatz 3 eingefügt, so dass die Zahlung des Zuschlags nun auch in den Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes in den Finanzämtern Anwendung findet. Viele andere Bereiche des öffentlichen Dienstes wurde vergessen SCHA(N)DE. Von was wir hier reden? Wir sprechen über nicht ruhegehaltsfähige 400 monatlich, wenn Beamtinnen oder Beamte den Eintritt in den Ruhestand unter ganz bestimmten Voraussetzungen hinausschieben. Mit Eintritt in den Ruhestand ist das Erreichen der gesetzlich geregelten Altersgrenze gemäß LBG gemeint. Eine Voraussetzung ist u.a. im § 45 Abs. 3 LBG geregelt und betrifft das besondere dienstliche Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte. Der BSBD Brandenburg hat bereits beim Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung seinen Unmut deutlich gemacht und auf eine Ungleichbehandlung hingewiesen. Denn Personalnot gibt es auch im Justizvollzug hinreichend. Könnte dieser in kleinen Ansätzen mit einem finanziellen Anreiz Abhilfe geschaffen werden? Die Zahlung des Zuschlags ist bestimmt nicht die alleinige Lösung der Personalnot, welche im Übrigen die Ministerin der Justiz für eine hausgemachte Misere hält und die Märkische Allgemeine Zeitung am 11.02.2022 in fetten Lettern niederschrieb. Aber die Zahlung dieses Zuschlags könnte ein Puzzleteil im großen Vorhaben der Mitarbeiterbindung darstellen. Daher wurden u.a. Mitglieder des Landtags und auch der Abteilungsleiter III im MdJ zum aktuellen Stand der Zahlung dieses Zuschlags in Kenntnis gesetzt. Auch von diesen Seiten wurde Unterstützung zugesagt. Da reden aber bekanntlich allein nicht reicht, hat der BSBD Brandenburg bereits mit, in einer Verlängerungszeit befindlichen, Kolleginnen und Kollegen gesprochen und diese aufgefordert, doch Anträge auf Zahlung dieses in § 48a BbgBesG geregeltem Zuschlag in Höhe von monatlich 400,00 € zu stellen. Die Antworten stehen noch aus, der BSBD Brandenburg bleibt dran und berichtet zum Sachstand. Dörthe Kleemann Landesvorsitzende

Bund der

Strafvollzugsbediensteten

Landesverband Brandenburg e.V.

Sind im öffentlichen Dienst doch nicht alle gleich? Ruhestand hinausschieben und dafür einen Zuschlag zur Besoldung erhalten … in anderen Bereich geht das! In allen Anstalten des Landes haben in den zurückliegenden Jahren bereits mehrere Kolleginnen und Kollegen auf ihren regulären Eintritt in den Ruhestand verzichtet und mindestens ein Jahr länger gearbeitet. Dies taten sie, auch ohne Zahlung eines Zuschlags. Nun wird die Personaldecke immer dünner und die Arbeitsbelastung steigt. Auch in dieser oder gerade in dieser Zeit haben wieder Mitarbeitende Anträge auf Verlängerung gestellt oder sie wurden bereits bewilligt. Auch diese erhalten keinen Zuschlag für ihren besonderen Einsatz. WARUM? Das Brandenburgische Besoldungsgesetz könnte der Schlüssel sein. Da gibt es den § 48a BbgBesG der bereits bei der Polizei und in Laufbahnen des Schuldienstes Anwendung findet. In 2021 wurde sogar die Verlängerung der Zahlung dieses Zuschlags bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Bei dieser Änderung wurde gleich noch ein neuer Absatz 3 eingefügt, so dass die Zahlung des Zuschlags nun auch in den Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes in den Finanzämtern Anwendung findet. Viele andere Bereiche des öffentlichen Dienstes wurde vergessen – SCHA(N)DE. Von was wir hier reden? Wir sprechen über nicht ruhegehaltsfähige 400 monatlich, wenn Beamtinnen oder Beamte den Eintritt in den Ruhestand unter ganz bestimmten Voraussetzungen hinausschieben. Mit Eintritt in den Ruhestand ist das Erreichen der gesetzlich geregelten Altersgrenze gemäß LBG gemeint. Eine Voraussetzung ist u.a. im § 45 Abs. 3 LBG geregelt und betrifft das besondere dienstliche Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte. Der BSBD Brandenburg hat bereits beim Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung seinen Unmut deutlich gemacht und auf eine Ungleichbehandlung hingewiesen. Denn Personalnot gibt es auch im Justizvollzug hinreichend. Könnte dieser in kleinen Ansätzen mit einem finanziellen Anreiz Abhilfe geschaffen werden? Die Zahlung des Zuschlags ist bestimmt nicht die alleinige Lösung der Personalnot, welche im Übrigen die Ministerin der Justiz für eine hausgemachte Misere hält und die Märkische Allgemeine Zeitung am 11.02.2022 in fetten Lettern niederschrieb. Aber die Zahlung dieses Zuschlags könnte ein Puzzleteil im großen Vorhaben der Mitarbeiterbindung darstellen. Daher wurden u.a. Mitglieder des Landtags und auch der Abteilungsleiter III im MdJ zum aktuellen Stand der Zahlung dieses Zuschlags in Kenntnis gesetzt. Auch von diesen Seiten wurde Unterstützung zugesagt. Da reden aber bekanntlich allein nicht reicht, hat der BSBD Brandenburg bereits mit, in einer Verlängerungszeit befindlichen, Kolleginnen und Kollegen gesprochen und diese aufgefordert, doch Anträge auf Zahlung dieses in § 48a BbgBesG geregeltem Zuschlag in Höhe von monatlich 400,00 zu stellen. Die Antworten stehen noch aus, der BSBD Brandenburg bleibt dran und berichtet zum Sachstand. Dörthe Kleemann Landesvorsitzende