beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 26. Juni 1990
zuletzt geändert auf dem 8. ordentlichen Gewerkschaftstag
am 8. November 2019
§ 1
Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Der "Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg e.V." ist eine Interessenvertretung der Bediensteten und ehemals Bediensteten des Justizvollzuges im Land Brandenburg.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt die rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt keine, auf Gewinn gezielte Interessen im Sinne der Erwerbstätigkeit.
(3) Der Landesverband ist korporativ angeschlossen - dem dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), - dem Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands e.V. (BSBD). Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen von dbb und BSBD unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.
(4) Der Landesverband hat seinen Sitz in Neuruppin. Die Geschäftsstelle kann sich am Wohnort des mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes oder einem ei gens dafür angemieteten Objekt befinden.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg wirkt mit den an deren Landesverbänden des BSBD im Interesse seiner Mitglieder in übergreifenden und fachspezifischen Fragen zusammen.
(2) Der Landesverband vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interes sen und Leistungen der Bediensteten des Justizvollzuges und ehemaliger Bediensteter, insbesondere:
a) die Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seinem Dienstherrn,
b) die Rechtsberatung in allen beamten-, besoldungs-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und Gewährung von Rechtsschutz bei erforderlicher Notwendigkeit und gegebener Voraussetzung,
c) die kompetente Mitarbeit an allen Maßnahmen der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung des Vollzuges von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft,
d) die Einforderung und Unterstützung notwendiger Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle im Strafvollzug tätigen Bediensteten zur Sicherung aktueller Fachkompetenz bei der Lösung gegenwärtiger und künftiger Aufgaben,
e) die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung des Landesverbandes,
f) die Vertretung der landesspezifischen Probleme im Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands e.V. (BSBD) im dbb.
(3) Der Landesverband nutzt die Angebote des dbb und BSBD zur Unterstützung seiner Arbeit.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Landesverband ist die Anerkennung der Satzung und der Finanzordnung sowie die regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesverband können erwerben:
a) alle Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg,
b) Anwärter für den Dienst im Justizvollzug,
c) Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen des Justizvollzuges und der für den Justizvollzug zuständigen obersten Landesbehörde,
d) ehemals Bedienstete des Justizvollzuges, sofern sie nicht eine Mitgliedschaft in einer anderen Gewerkschaft begründet haben,
e) in den Ruhestand versetzte Bedienstete des Justizvollzuges.
(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen, nicht dem dbb zugehörigen Gewerkschaft ist nur für einen Übergangszeitraum von maximal drei Monaten zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft ist bei dem Ortsverband schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Mitglieder anderer Landesverbände des BSBD werden bei Versetzung in das Land Brandenburg ohne Beschränkung und unter Wahrung bisher erworbener Rechte übernommen.
(6) Bei Abordnung aus anderen Bundesländern, die 6 Monate überschreitet, können Mitglieder anderer Landesverbände des BSBD eine zeitweilige Mitgliedschaft begründen.
(7) Das Erklären des Ruhens der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht zulässig.
(8) Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss des Gewerkschaftstages an Mitglieder und andere Personen verliehen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Sie ist nicht an die Voraussetzungen und Kriterien der Absätze 1, 2 und 4 gebunden. Ehrenmitglieder haben das Recht, an Gewerkschaftstagen mit Stimmberechtigung teilzunehmen.
(9) Zum Ehrenvorsitzenden kann derjenige vom Gewerkschaftstag ernannt werden, der das Amt des Landesvorsitzenden mehrere Jahre verdienstvoll und erfolgreich ausgeübt hat. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Sitzungen des Hauptausschusses und an Gewerkschaftstagen mit Stimmberechtigung teilzunehmen.
(10) Näheres zu den Absätzen 8 und 9 sowie zu weiteren Ehrungen wird in einer Ehrenordnung geregelt, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand des Ortsverbandes gegenüber schriftlich unter Rückgabe des Mitgliedsausweises erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils zum Quartalsende. Bei Berufswechsel oder Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann einer kürzeren Kündigungsfrist zugestimmt werden.
b) Ausschluss
Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen des BSBD - Landesverband Brandenburg verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes ausgeschlossen werden. Die Beantragung des Ausschlusses durch den Ortsverbandsvorstand ist möglich. Eine Prüfung der Schuldhaftigkeit ist dann durch den Ortsverbandsvorstand vorzunehmen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
c) Streichung
Mitglieder, die schuldhaft mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind oder sich weigern, den satzungsmäßigen Beitrag zu zahlen, können von der Mitgliedsliste gestrichen werden. Fehlende Beiträge sind zuvor einzufordern. Gegebenenfalls ist im Zuge eines gerichtlichen Mahnverfahrens diese Forderung geltend zu machen.
Die beabsichtigte Streichung ist dem Mitglied durch den Ortsverbandsvorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Streichung ist 14 Tage nach erfolgter Mitteilung wirksam.
Eine Prüfung der Schuldhaftigkeit ist durch den Vorstand vorzunehmen. Gegen die Streichung ist die Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
d) Tod
(2) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5
Finanzierung
Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Beitragserhebung nach einer gesondert zu beschließen den Finanzordnung, die auf den Gewerkschaftstagen des Landesverbandes den jeweiligen Bedingungen an gepasst wird.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf alle aus der Satzung und satzungsmäßig gefassten Beschlüssen ableitbare Rechte.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu achten.
§ 7
Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Ortsverbände, die sich weiter untergliedern können in Gruppen des Ortsverbandes, wenn die Stärke des Ortsverbandes mehr als 20 Mitglieder beträgt.
(2) Der Hauptausschuss kann Fachgruppen und Ausschüsse zeitweilig oder ständig einrichten. Aufgabe dieser Fachgruppen und Ausschüsse können besondere Berufs- oder Organisations-fragen sein, deren Ergebnisse dem Hauptausschuss als Arbeitsgrundlage dienen.
§ 8
Ortsverbände
(1) In jeder Dienststelle des Justizvollzuges, in der Beschäftigte Mitglieder nach § 3 Abs. 2 werden können, sollte ein Ortsverband errichtet werden, wenn mindestens 10 Bedienstete Mitglied des Landesverbandes sind.
(2) Sind weniger als 10 Verbandsmitglieder vorhanden oder ist kein Ortsverband errichtet, so kann der geschäftsführende Vorstand diese einem nahegelegenen Ortsverband zuweisen. In diesem Fall ist ein örtlicher Vertrauensmann zu wählen, der die Verbindung zu diesem Ortsverband hält.
(3) Die Aufgabe der Ortsverbände ist die Behandlung örtlicher Fragen gemäß § 2 Abs. 2, die für die Gesamtheit der dortigen Mitglieder von Bedeutung sind.
(4) Die Ortsverbände geben sich ihre Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung selbst. Diese Geschäftsordnung ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Prüfung der Satzungstreue zu übergeben. Veränderungen sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(5) Über die Untergliederung des Ortsverbandes in Gruppen und deren Struktur entscheiden die Ortsverbände eigenständig.
(6) Die Leitung der Ortsverbände übernimmt ein Ortsverbandsvorstand, der sich in der Regel zusammen setzen soll aus:
a) einem Vorsitzenden,
b) einem Stellvertreter,
c) einem Kassierer,
d) einem Schriftführer,
e) je ein Vertrauensmann aller bestehenden Gruppen des Ortsverbandes im Bedarfsfall.
(7) Die Amtszeit der Vorstände der Ortsverbände beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorgezogene Neuwahlen sind durchzuführen, wenn 2/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(8) Durch Versammlung und Veröffentlichungen sind die Mitglieder über alle Vorgänge im Verband zu informieren.
(9) Die Prüfung der Kassenführung im Ortsverband obliegt den Kassenprüfern des Landesverbandes. Der Prüfzeitraum wird durch die Finanzordnung geregelt.
§ 9
Organe des Landesverbandes
(1) Organe des Landesverbandes sind:
a) der Gewerkschaftstag,
b) der Hauptausschuss,
c) der geschäftsführende Vorstand.
(2) Niederschriften
a) Über Gewerkschaftstage, Vorstands- und Hauptausschusssitzungen und über die Mitglieder versammlungen der Ortsverbände sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
b) Niederschriften über Gewerkschaftstage, Vorstands- und Hauptausschusssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Niederschriften über Mitgliederversammlungen der Ortsverbände sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
c) In den jeweiligen Niederschriften sind die gefassten Beschlüsse zu Protokoll zu nehmen.
§ 10
Gewerkschaftstag des Landesverbandes
(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Ordentliche Gewerkschaftstage sind alle fünf Jahre durchzuführen.
(2) Der Gewerkschaftstag setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Hauptausschusses,
b) den stimmberechtigten Delegierten der Ortsverbände,
c) dem/den Ehrenvorsitzenden,
d) dem/den Ehrenmitglied(ern).
(3) Die Ortsverbände erhalten je 10 angefangene Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten.
(4) Der Gewerkschaftstag des Landesverbandes wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Termin ist mindestens drei Monate vor Beginn durch Schreiben an die Ortsverbände bekanntzugeben. Die Tagesordnung ist mindestens 4 Wochen vor Beginn den Ortsverbänden zur Weitergabe an die stimmberechtigten Delegierten nach Abs. 2 zu übersenden.
(5) Außerordentliche Gewerkschaftstage können einberufen werden, wenn 1/3 der Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen oder der Hauptausschuss dies beschließt. Er ist frühestens 6 und spätestens 8 Wochen nach Antrag oder Beschluss durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes einzuberufen.
(6) Anträge an den Gewerkschaftstag sind spätestens 6 Wochen vor Beginn an den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes einzureichen. Diese Frist gilt nicht für Dringlichkeitsanträge, die auf dem Gewerkschaftstag von mindestens einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu unterzeichnen sind und über deren Zulassung der Gewerkschaftstag entschieden hat. Antragsberechtigt sind:
- die Ortsverbände,
- der geschäftsführende Vorstand,
- die Mitglieder des Hauptausschusses.
(7) Mit der Vorbereitung eines Gewerkschaftstages kann ein Ortsverband beauftragt werden, der alle organisatorischen Maßnahmen im Landesverband und unter den Ortsverbänden koordiniert.
(8) Der Gewerkschaftstag des Landesverbandes ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht an dere Mehrheiten festgelegt sind. Der Gewerkschaftstag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(9) Die Aufgaben des Gewerkschaftstages des Landesverbandes sind insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
c) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des alten und die Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes,
e) Wahl eines stellvertretenden Schatzmeisters,
(f) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von fünf Jahren,
(g) die Behandlung der zum Gewerkschaftstag gestellten Anträge,
h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und -mitgliedern.
(10) Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3-Mehrheit möglich. Der Beschluss zur Auflösung des Landesverbandes bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten.
§ 11
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss des Landesverbandes besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem stellvertretenden Schatzmeister, den Vorsitzenden der Ortsverbände, dem Vorsitzenden der Rechtschutzkommission und seinem Vertreter, der Frauenvertreterin, dem Tarifvertreter, dem Seniorenvertreter, dem Jugendvertreter, dem Webmaster, dem Protokollführer, den Vorsitzenden von Fachkommissionen, dem/den Ehrenvorsitzenden und den Kassenprüfern.
(2) Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Die Einberufung hat durch den geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage davor zu erfolgen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Diese außerordentlichen Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu beantragen.
(3) Der Hauptausschuss ist zuständig für:
a) die Behandlung berufspolitischer, organisatorischer, rechtlicher und sozialer Grundfragen,
b) die Bestellung und Auflösung von Fachkommissionen,
c) die Bestellung der Mitglieder der Rechtsschutzkommission,
d) die Bestellung des Tarifvertreters, des Webmasters, der Frauenvertreterin, eines Jugendvertreters und des Seniorenvertreters
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des laufenden Jahres und des Haushaltes des folgenden Jahres,
f) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung,
g) die Beschlussfassung zum jährlichen Verbandshaushalt,
h) die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden, sofern sie nicht dem Gewerkschaftstag vorbehalten sind,
i) die Klärung von Problemen zwischen den Ortsverbänden,
j) die Entscheidung zu Beschwerden gegen die Nichtaufnahme und dem Ausschluss,
k) die Wahl von Nachfolgern für den geschäftsführenden Vorstand bei vorzeitiger Amtserledigung. Erledigen sich alle Ämter des geschäftsführenden Vorstandes gleichzeitig, so führen die drei am längsten dem Hauptausschuss angehörenden Mitglieder die Geschäfte des geschäftsführenden Vorstandes bis zur nächsten Hauptausschusssitzung, wo alle Amtsnachfolger im geschäftsführenden Vorstand zu wählen sind.
l) die Wahl der Delegierten für Bundesgewerkschaftstage des BSBD und des Gewerkschaftstages des dbb beamtenbundes und tarifunion landesbund brandenburg
m) die Beschlussfassung über eine Datenschutzerklärung des "Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg e.V." und deren Aktualisierung.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Der Vorsitzende der Rechtsschutzkommission und sein Vertreter, der Tarifvertreter, der Webmaster, die Frauenvertreterin, der Jugendvertreter, der Seniorenvertreter und der Protokollführer werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder der Ortsverbände bestellt. Liegen mehrere Vorschläge vor, erfolgt die Entscheidung durch Abstimmung, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
(6) Die Vorsitzenden der Fachkommissionen, deren Bildung durch den Hauptausschuss beschlossen wird, werden durch deren Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 12
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Gewerkschaftstages.
(2) Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) drei Stellvertretern,
c) einem weiteren Stellvertreter, der als Schatzmeister mit der Führung des Verbandshaushaltes beauftragt ist.
Der geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Geschäftsstellenleiter, dem die Führung der Geschäftsstelle obliegt und einen Verantwortlichen für die Mitgliederverwaltung. Die Geschäftsverteilung im geschäftsführenden Vorstand ist auf der 1. Sitzung nach der Wahl festzulegen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt gemeinsam und gesamtverantwortlich die Geschäfte des Landesverbandes. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen sind durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(5) Im Rechtsverkehr wird der Landesverband durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist Vorstand i.S. des § 26 BGB und kann den "Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg e.V." allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter den Verein nur bei Verhinderung des Landesvorsitzenden vertreten dürfen. Die Verfahrensweise regelt die Geschäftsordnung. Die persönliche Haftung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(6) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf dem Gewerkschaftstag in geheimer Abstimmung. Einzelheiten regelt die Wahlordnung des Gewerkschaftstages.
§ 13
Kassenprüfer
(1) Die Prüfung der Kassenführung im geschäftsführenden Vorstand obliegt zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal im Jahr tätig werden. Auf besonderer Anforderung durch den geschäftsführenden Vorstand können die Kassenprüfer auch zusätzlich mit der Kassenprüfung in Ortsverbänden beauftragt werden.
(2) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Hauptausschuss schriftlich zur Kenntnis zu geben. In Haushaltsfragen sind sie im Hauptausschuss nicht stimmberechtigt.
(3) Die Kassenprüfer fassen für den Gewerkschaftstag einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen ab und legen ihn dort zur Beschlussfassung vor. Er ist Grundlage für die Entlastung nach der Geschäftsordnung.
(4) Beide Kassenprüfer sind auf dem Gewerkschaftstag für fünf Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zu lässig. Sie gehören mit Bezug auf ihre Funktion dem Hauptausschuss nur mit beratender Stimme an.
§ 14
Datenschutz im Verein
(1) Der "Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg e.V." besitzt eine Datenschutzerklärung. Diese beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Beschlussfassung und Aktualisierung obliegt dem Hauptausschuss.
(2) Der "Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg e.V." erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von vereinseigenen Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
(4) Mitgliederdaten werden als Datei oder in gedruckter Form nur soweit an Funktionsträger herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert.
(5) Beantragt das Mitglied Rechtsschutz, werden nur die dazu erforderlichen Daten an das zuständige dbb Dienstleistungszentrum übermittelt.
(6) Als korporativ angeschlossener Landesverband des...
ist der „Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands – Landesverband Brandenburg e.V.“ verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden.
(7) Der „Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands - Landesverband Brandenburg e.V." veröffentlicht in der Verbandszeitschrift des BSBD und auf der eigenen Homepage ggf. Namen und Fotos seiner Mitglieder, die anlässlich von Veranstaltungen des Landesverbands (Gewerkschaftstage, Fortbildungsveranstaltungen, Ehrungen, Tagungen usw.) hergestellt wurden und übermittelt Daten und Fotos an die zuständigen Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Verbandszugehörigkeit und Funktion im Landesverband. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und das Foto wird von der Homepage entfernt. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit einer Veröffentlichung/Übermittlung seiner Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse für die Zukunft schriftlich widersprechen.
(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Aktualisierung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem „Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands -Landesverband Branden burg e.V." nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Im Versicherungsfall sind die erforderlichen Daten an die Partnerunternehmen zu übermitteln. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(9) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
§ 15
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in dieser Satzung verwendeten Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zu verstehen. Für Wahlen gelten die Bestimmungen entsprechend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(4) Stimmenenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt. Ungültige Stimmen werden ebenfalls nicht mitgezählt, sie gelten als nicht abgegeben. Eine Enthaltung liegt vor, wenn bei einer offenen Abstimmung die Stimme als Enthaltung abgegeben wird. Bei einer schriftlichen Abstimmung, wenn der Stimmzettel unverändert abgegeben oder als Enthaltung gekennzeichnet wird. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beantragen mehr als 1/3 der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung, ist danach zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes festlegt.
(6) Im Falle der Auflösung geht das vorhandene Vermögen an den BSBD-Bundesverband.
§ 16
Inkraftsetzung
Die Satzung tritt am 26.06.1990 in Kraft, die auf Beschluss des Gewerkschaftstages am 08.11.2019 geänderte Fassung im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung und im Außenverhältnis mit Eintragung im Vereinsregister.