Bund der Strafvollzugsbediensteten

Landesverband Brandenburg e.V.

Rechtsschutzordnung des Landesverbandes

Rechtsschutzordnung

 

Einleitung

 

Der Rechtsschutz des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD), Landesverband Brandenburg für seine Einzelmitglieder ist eine gewerkschaftliche Hilfeleistung, die sich aus der Solidargemeinschaft der Gewerkschaft ergibt.

 

Die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gemäß §§ 2 und 7 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes.

Die Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheiten obliegt der Rechtsschutzkommission des Landesverbandes.

 

§ 1 Rechtsschutzdefinition

 

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Gewährung von Rechtsrat, Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz. Er beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Entscheidung des BSBD-Landesverbandes Brandenburg.

 

(2) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

 

(3) Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

 

 

§ 2 Rechtsschutzgewährung

 

Die Rechtsschutzgewährung durch Übernahme von Verfahrenskosten ist zulässig:

 

1. in Rechtsstreitigkeiten aller Art, die in rechtlichem Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im Strafvollzug stehen,

 

2. in Disziplinarsachen,

 

3. in Straf- und Bußgeldverfahren.

 

 

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Rechtsschutzgewährung

 

(1) Für die Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Nr. 1 oder solche, die durch die gewerkschaftliche Betätigung des Mitgliedes entstanden sind, wird der Rechtsschutz gewährt.

 

(2) Bei Streitigkeiten der in Abs. 1 genannten Art wird der Rechtsschutz gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

(3) Die Gewährung von Rechtsberatung oder Verfahrensrechtsschutz entfällt für Streitigkeiten

     a) von Mitgliedern untereinander,

     b) deren Ursachen vor Beginn der Mitgliedschaft liegen,

     c) wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen des          Landesverbandes oder seiner Dachorganisationen zuwider läuft,

     d) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auf eigenen          Antrag.

 

 

 § 4 Sonstige Voraussetzungen der Rechtsschutzgewährung

 

(1) Die Rechtsschutzgewährung setzt voraus, dass das Mitglied dem BSBD-Landesverband Brandenburg sechs Monate ununterbrochen angehört, es sei denn, dass es sich um Streitigkeiten infolge gewerkschaftlicher Tätigkeit handelt und es dem Verband gegenüber alle Verpflichtungen erfüllt hat. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn die Versagung des Rechtsschutzes eine unbillige Härte bedeutet oder wenn es sich um eine Entscheidung zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

 

(2) Der Rechtsschutz kann ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens auch dann gewährt werden, wenn es im gewerkschaftlichen Interesse wünschenswert erscheint (Musterprozess).

 

(3) Wird für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Nr. 1 der Rechtsschutz trotz erheblicher Zweifel an den Erfolgsaussichten auf Verlangen eines Ortsverbandes aus Gründen gewährt, die von interner Bedeutung für den Ortsverband sind, so sind die Kosten vom Ortsverband dem Landesverband zur Hälfte zu erstatten.

 

(4) Bei der Rechtsverfolgung zivilprozessualer Streitigkeiten gegen Dritte wird Rechtsschutz gewährt, wenn der Ortsverband dies aus Gründen verlangt, die von interner Bedeutung für den Ortsverband sind und die Kosten vom Ortsverband dem Landesverband zur Hälfte erstattet werden. Das gilt nicht für die Verfolgung von Schmerzensgeldansprüchen.

 

(5) Der gewährte Rechtsschutz entfällt nicht durch den Tod des Mitgliedes.

 

(6) Den Hinterbliebenen von Mitgliedern wird Rechtsschutz zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen gewährt, wenn sie dem Verband angehören oder es sich um eine Verfolgung von solchen Ansprüchen handelt, die in unmittelbarem, rechtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ableben des Mitgliedes stehen.

 

(7) Für die Beantragung von Rechtsberatung und Verfahrensrechtsschutz ist der Vordruck „Rechtsschutzantrag“ des BSBD-Landesverbandes Brandenburg zu verwenden.

 

 

§ 5 Rechtsrat

 

(1) Der Landesverband erteilt durch seine Rechtsschutzkommission allen Mitgliedern Auskünfte und gewährt Rechtsrat in allen Angelegenheiten die in rechtlichem Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen und gewerkschaftlichen Tätigkeit im Strafvollzug stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung, die Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die Tätigkeit als Vertrauensmann/-frau für Schwerbehinderte oder die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte/r. Auskünfte und Beratung erfolgen mündlich sowie schriftlich und zwar unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft.

 

(2) Eine besondere Antragstellung ist hierzu nicht notwendig.

 

 

§ 6 Rechtsberatung

 

(1) Der Landesverband gewährt über seine Rechtsschutzkommission allen Mitgliedern Rechtsberatung in allen Angelegenheiten die in rechtlichem Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen und gewerkschaftlichen Tätigkeit im Strafvollzug stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung, die Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die Tätigkeit als Vertrauensmann/ frau für Schwerbehinderte oder die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte/r.

 

(2) Rechtsberatung setzt die förmliche Beantragung durch das Einzelmitglied voraus.

 

(3) Der Landesverband bedient sich zur Rechtsberatung des DBB- Dienstleistungs- zentrums.

 

 

§ 7 Verfahrensrechtsschutz

 

(1) Der Landesverband gewährt über seine Rechtsschutzkommission allen Mitgliedern Verfahrensrechtsschutz in allen Angelegenheiten die in rechtlichem Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen und gewerkschaftlichen Tätigkeit im Strafvollzug stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung, die Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die Tätigkeit als Vertrauensmann/ frau für Schwerbehinderte oder die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte/r.

 

(2) In Disziplinarsachen kann Rechtsschutz gewährt werden. Er kann auf einen Zuschuss zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beschränkt werden. Die Gewährung des Rechtsschutzes ist in der Regel zu versagen, wenn

 

a) die Dienstpflichtverletzungen nachweisbar und so schwerwiegend sind, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist;

 

b) Dienstpflichtverletzungen ausschließlich des eigenen Vorteils wegen begangen sind;

 

c) es sich um außerhalb des Dienstes begangene Dienstpflichtverletzungen handelt.

 

(3) Sofern in Fällen des Abs. 2 anerkennenswerte Milderungsgründe vorliegen oder die Übernahme des Rechtsschutzes der Billigkeit entspricht, kann dieser gewährt werden, wobei er jedoch auf einen Zuschuss beschränken werden kann.

 

(4) In Strafverfahren oder in Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten kann Rechtsschutz gewährt werden, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zur dienstlichen Betätigung besteht.

 

(5) Für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit der Ausübung des Dienstes in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, entfällt die Übernahme des Rechtsschutzes. Eine gewerkschaftliche Betätigung steht der Ausübung des Dienstes gleich.

 

(6) Der Rechtsschutz umfasst auch die Kosten, die vor Erhebung der Anklage oder Erlass des Strafbefehls oder einer anderen Strafverfügung oder eines Bußgeldbescheides entstanden sind, wenn dies die Rechtsverteidigung erfordert.

 

 

§ 8 Verfahren zur Gewährung des Rechtsschutzes

 

(1) Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz werden durch die Rechtsschutzkommission des Landesverbandes bearbeitet und beschieden.

 

(2) Die Rechtskommission tritt bei Bedarf zusammen.

 

(3) Anträge auf Rechtsschutzgewährung nebst den ggf. erforderlichen Unterlagen sind der Rechtsschutzkommission über den Ortsverband, dem der Antragsteller angehört, vorzulegen. Der Ortsverband fügt dem Antrag eine Stellungnahme bei und bescheinigt die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers. In Einzelfällen, in denen Fristen zu wahren sind, kann ausnahmsweise die Vorlage unmittelbar an die Rechtsschutzkommission erfolgen. Der Ortsverband ist davon umgehend zu unterrichten.

 

(4) Rechtsschutzanträge für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Nr. 1 sollen so rechtzeitig der Rechtsschutzkommission vorgelegt werden, dass diese vor Einleitung verfahrensrechtlicher oder gerichtlicher Maßnahmen ausreichend Gelegenheit hat, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen. Bei Straf- und Bußgeldverfahren und bei Disziplinarsachen ist der Antrag spätestens nach der Einleitung der staatsanwaltschaftlichen bzw. disziplinarrechtlichen Vorermittlung zu stellen.

 

(5) Eine nachträgliche Gewährung von Rechtsschutz erfolgt nicht; ausnahmsweise kann der Rechtsschutz gewährt werden, wenn seine Versagung zu unbilligen Härten für das Mitglied führt.

 

(6) Für die Einhaltung etwaiger Zahlungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen ist in jedem Falle das Mitglied oder der beauftragte Rechtsanwalt selbst verantwortlich.

 

(7) Jeder Antrag an die Rechtsschutzkommission ist grundsätzlich schriftlich zu bescheiden und dem Mitglied zuzustellen. Der Ortsverband erhält eine Durchschrift. Gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsschutzkommission steht dem Mitglied der Einspruch zu. Er ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des ablehnenden Bescheides bei der Rechtsschutzkommission einzulegen, die ihn mit einer Stellungnahme an den geschäftsführenden Landesvorstand weiterleitet. Dieser legt den Einspruch dem Hauptausschuss zur Entscheidung vor. Der Hauptausschuss entscheidet endgültig über den Einspruch.

Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Über die Entscheidung ist die Rechtsschutzkommission zu informieren.

 

(8) 5 Der Rechtsschutz wird jeweils für eine Instanz bewilligt. Soweit eine obsiegende Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten nach § 3 ergangen ist, gilt der Rechtsschutz für die nächste Instanz als gewährt.

 

 

§ 9 Umfang des Rechtsschutzes

 

(1) Der Rechtsschutz umfasst die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind und dem Mitglied endgültig zur Last fallen. Die für eine Beiziehung eines Rechtsanwalts anfallenden notwendigen Kosten im Widerspruchsverfahren werden übernommen, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage aus besonderen Gründen erforderlich ist.

 

(2) Dem Mitglied vom Gegner erstattete Kosten sind an den Landesverband abzuführen. Rechtsanwaltskosten werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung übernommen, es sei denn, dass eine Sonderhonorarvereinbarung mit vorheriger Zustimmung der Rechtsschutzkommission getroffen worden ist. Persönliche Auslagen des Mitgliedes (Fahrkosten) sind nicht erstattungsfähig.

 

(3) Der Rechtsschutz kann auf die Geltendmachung eines Teilbetrages beschränkt werden, wenn dadurch die streitige Rechtsfrage geklärt werden kann und Nachteile dem Mitglied nicht erwachsen.

 

(4) Die Höhe der zu erstattenden Kosten in Rechtsstreitigkeiten wird auf 3.000,00 € begrenzt. In Ausnahmefällen kann die Höchstgrenze mit Genehmigung des Hauptausschusses überschritten werden.

 

(5) Bei der Durchführung des Rechtsschutzes (Anwaltswahl) bedient sich die Rechtsschutzkommission seiner Dachorganisationen. Über andere Verfahrensweisen entscheidet die Rechtsschutzkommission im Einzelfall. Auf die geltenden Rechtsschutzordnungen des DBB Brandenburg und des DBB wird Bezug genommen.

 

 

§ 10 Maßnahmen während des Rechtsstreites

 

(1) Wird der Rechtsschutz gewährt, so vermittelt die Rechtsschutzkommission in der Regel die Vertretung des Mitgliedes einem dafür geeigneten Rechtsanwalt. Bei der Auswahl der Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten ist Einvernehmen herzustellen.

 

(2) Wird der Rechtsschutz übernommen, so sind der Rechtsschutzkommission die erforderlichen Unterlagen sowie Schriftsätze und gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Weisungen der Rechtsschutzkommission des Landesverbandes, die sich auf die Prozessführung sowie auf die zu stellenden Anträge beziehen, sind zu befolgen.

 

(3) Ein Vergleich darf nur mit Genehmigung der Rechtsschutzkommission abgeschlossen werden.

 

 

§ 11 Entziehung des Rechtsschutzes

 

(1) Der Rechtsschutz kann jederzeit entzogen werden, wenn das Mitglied vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, ungünstige Tatsachen verschwiegen oder den Sachverhalt unvollständig 6 wiedergegeben hat und dadurch die Entscheidung über den Rechtsschutzantrag beeinflusst worden ist.

 

(2) Der Rechtsschutz kann auch entzogen werden, wenn während des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme oder inzwischen bekannt gewordene Entscheidungen über gleichgelagerte Fälle eindeutig ergeben, dass eine weitere Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung aussichtslos ist. Die Fortbewilligung des Rechtsschutzes aus Gründen des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Der Rechtsschutz kann weiterhin entzogen werden, wenn das Mitglied in einem laufenden Verfahren auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Dies gilt nicht bei einem Wechsel innerhalb des Geschäftsbereiches des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg.

 

(4) Bei Entzug des Rechtsschutzes ist das Mitglied verpflichtet, alle vom Landesverband verauslagten Kosten zurückzuerstatten. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 2.

 

(5) Über die Entziehung des Rechtsschutzes entscheidet die Rechtsschutzkommission nach schriftlicher Anhörung des Mitgliedes und des Ortsverbandes. Die Entziehung ist schriftlich zu begründen. Die Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten sowie der geschäftsführende Vorstand erhalten hiervon unverzüglich Mitteilung.

 

(6) Gegen die Entziehung des Rechtsschutzes ist der Einspruch an den Hauptausschuss des Landesverbandes zulässig, der hierüber endgültig entscheidet. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Der Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigte sowie der Ortsverband sind zu unterrichten, ebenso die Rechtsschutzkommission des Landesverbandes.

 

 

§ 12 Rückforderung von Verfahrenskosten

 

Die aus der Übernahme des Rechtsschutzes entstandenen Kosten können vom Mitglied zurückgefordert werden, falls er innerhalb Jahresfrist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens seinen Austritt aus dem Landesverband erklärt, seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt hat oder ausgeschlossen wird.

 

 

§ 13 Verfahrensbegleitung und –auswertung

 

(1) Die im Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden durch den Landesverband begleitet. Auf dessen Verlangen sind ihm sämtliche Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen Entscheidungen nebst Protokollen in Abschrift oder Kopie zuzusenden.

 

(2) Der Landesverband und über diesen seine Dachorganisationen sind berechtigt, das im Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Dies darf jedoch nicht zu einem Nachteil für das betroffene Einzelmitglied führen.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Rechtsschutzordnung ist vom Hauptausschuss des Landesverbandes am 20.09.2001 beschlossen und vom Gewerkschaftstag am 30.09.2005 geändert worden. Sie tritt mit Wirkung zum 31.09.2005 in Kraft.