Finanzordnung
in der Fassung des Beschlusses des Landesvertretertages vom 15.10.1993
zuletzt geändert auf Beschluss des Gewerkschaftstages vom 8.11.2019
- Die Anerkennung der Finanzordnung ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Landesverband.
- Zur Sicherung der Geschäftsführung und zur Finanzierung der gewerkschaftlichen Leistungen erhebt der Landesverband einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist wie folgt festgelegt:
a) Beamte Bes. Gr. A 6 bis A 7 7,00 €
Bes. Gr. A 8 bis A 10 8,00 €
Bes. Gr. A 11 bis A 13 9,00 €
Bes. Gr. A 14 und höher 10,00 €
b) Tarifbeschäftigte EG 3 bis EG 7 7,00 €
EG 8 bis EG 9 8,00 €
EG 10 bis EG 13 9,00 €
EG 14 bis EG 15 Ü 10,00 €
c) Anwärter Tarifbeschäftigte in Vorbereitung auf Laufbahnausbildung 5,00 €
d) Pensionäre/ Rentner/ ehem. Bedienstete 5,00 €
e) Bedienstete in Elternzeit ohne Einkommen 0,50 €
mit Einkommen 5,00 €
f) Bedienstete in Teilzeit entsprechend der Zugehörigkeit abgesenkt gemäß
zu a) oder b) der Teilzeitquote
g) Bedienstete in Altersteilzeit entsprechend der Zugehörigkeit abgesenkt auf
zu a) oder b) 80 v.H.
- Ab 2016 wird der im Dezember 2015 in der jeweiligen Höhe geltende Beitragssatz bei Besoldungserhöhungen bzw. Tariferhöhungen im Land Brandenburg um den jeweiligen Erhöhungssatz in Prozent angehoben. Erstmalig erfolgt die Beitragsanpassung zum Januar 2016. Fortlaufend wird jeweils zu dem der Besoldungs- bzw. Tariferhöhung folgenden Jahr der Beitragssatz angepasst.
- Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich auf der Grundlage von Einzugsermächtigungen mittels SEPA Lastschriftverfahren durch die Ortsverbände eingezogen. Jedes Mitglied hat bei Aufnahme die Einzugsermächtigung zu erteilen und die jeweilige Deckung seines Kontos für den Monatsbeitrag zu gewährleisten. Sollte durch die Nutzung des Lastschriftverfahrens dem Ortsverband durch eine ungenügende Kontodeckung des Mitgliedes Kosten entstehen (Rücklastgebühr), hat das betreffende Mitglied die Kosten zu tragen. Vermeidbare Gebühren durch zu spät erfolgte Mitteilung der Kontoänderung trägt das betroffene Mitglied.
- Die Beitragsaufkommen sind nach vorhandener Mitgliederzahl und Beitragsstruktur vom OV bis zum 10. des laufenden Monats im Voraus auf das Landesverbandskonto zu überweisen. Der OV erhält 20 % seines monatlichen Beitragsaufkommens zur Gestaltung seiner eigenen gewerkschaftlichen Arbeit, Eigenbewirtschaftung genannt.
- Die Überweisungen auf das Landesverbandskonto sind mit einer OV-Kennzahl zu kennzeichnen:
01 Brandenburg
02 Cottbus
03 Duben
04 Wulkow
05 Wriezen
- Gerät ein Ortsverband mit der Überweisung 3 Monate in Rückstand, hat er eventuelle Leistungsansprüche seiner Mitglieder selbst zu tragen. Seine Rechte ruhen solange, bis die Beitragsüberweisung wieder auf dem Laufenden ist.
- Die Kassierer sind dem Ortsvorstand für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich. Am Ende eines Kalenderjahres erstellen sie einen Finanzbericht des Ortsverbandes, den der Ortsvorstand dem geschäftsführenden Vorstand zu übersenden hat.
- Im Rahmen des geschäftsführenden Vorstandes obliegt dem Schatzmeister die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel des Landesverbandes. Er erstellt den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und gewährleistet eine exakte Einnahme/Ausgabe-Übersicht im Rahmen der Haushaltsplanung. Am Ende des Geschäftsjahres legt er dem Hauptausschuss den Finanzbericht des geschäftsführenden Vorstandes zur Bestätigung vor.
- Zusätzlich notwendige Ausgaben bedürfen der Bestätigung des Hauptausschusses. Die Begleichung finanzieller Verpflichtungen und die Zahlung von Aufwandsentschädigungen aus dem Landesverbandskonto, die die Summe von 200,00 € übersteigt, bedürfen der Bestätigung des Landesvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen werden vom Schatzmeister eigenverantwortlich beglichen. Darunter fallen die monatlichen Abführungen an den BSBD-Bundesvorstand und den dbb-Landesbund sowie die Beiträge für die abgeschlossenen Versicherungen. Zahlungen in Rechtsschutzangelegenheiten bedürfen zusätzlich der Bestätigung des Vorsitzenden der Rechtsschutzkommission oder seines Vertreters im Amt hinsichtlich der fachlichen Richtigkeit.
- Als Aufwandsentschädigungen werden Reisekosten, eventuelle Unterbringungskosten und mit gesonderter Zustimmung des Landesvorstandes Tagegeld erstattet. Für Hauptausschussmitglieder erfolgt die Erstattung aus dem Landesverbandskonto, sofern landesverbandliches Interesse vorliegt. Die Ortsverbände tragen die Aufwandsentschädigungen ihrer Mitglieder, sofern nichts anderes durch den Hauptausschuss beschlossen wird. Der Erstattungssatz für Reisekosten wird auf 0,30 € pro km festgelegt. 0,02 € pro km werden zusätzlich als Mitnahmeentschädigung pro Person erstattet. Bei Reisen mit der Bahn erfolgt die Erstattung der Fahrkosten im Umfang der Aufwendungen für die 2. Klasse. Unterbringungskosten werden bis maximal 110,00 € pro Nacht erstattet. Für Reisen von mehr als einem Tag im Interesse des Landesverbandes und unter Zustimmung der Geschäftsstelle wird ein Tagegeld in Höhe von 20 € gezahlt. Für eintägige Reisen im Interesse des Landesverbandes und unter Zustimmung der Geschäftsstelle wird ein Tagegeld von 10 € gezahlt. Diese Tagegelder werden nur gewährt, wenn eine kostenlose Verpflegung am Veranstaltungsort nicht erfolgt.
- Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Haushaltsführung im geschäfts- führenden Vorstand und in den Ortsverbänden zu prüfen und darüber dem Hauptausschuss schriftlich Bericht zu erstatten. Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn ordentlicher Gewerkschaftstage ist eine umfassende Prüfung des Haushaltes des Landesverbandes und aller Ortsverbände vorzunehmen und ein Prüfbericht an den Gewerkschaftstag vorzulegen. Innerhalb von 4 Wochen bei der Wahl eines Ortsvorstandes bzw. eines Wechsels der Kasse hat eine Prüfung durch einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Ortsvorstandes ist, zu erfolgen.
- Änderungen in der Finanzordnung in den Punkten 8 bis 12 sind durch Beschluss des Hauptausschusses, in allen anderen nur durch Beschluss des Gewerkschaftstages zulässig.