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Mathematik für Fortgeschrittene
Haushaltsplan contra Stellenobergrenzenverordnung
Keine Beförderungen ohne entsprechende Stellen
Macht es überhaupt Sinn eine Verordnung zum Positiven zu korrigieren, wenn sich diese
Veränderung dann nicht im Haushaltsplan widerspiegelt? Was soll diese Frage, werden sich einige
jetzt fragen. Jedoch ist der haushälterische Hintergrund schon interessant. Denn wenn es keine
Stellen gibt, gibt es für diese auch kein Geld und somit keine Beförderungen. Dumm gelaufen!
Im Land Brandenburg gibt es eine Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen (BbgStogV).
Bedauerlicherweise war in dieser der Justizvollzug mit keinem Wort erwähnt. Auch noch im Jahr
2018 waren unter § 4 Nummer 1 die Anteile der Beförderungsämter im Bereich des Justizvollzugs in
der Besoldungsgruppe A 9 wie folgt zu finden: „- in allen übrigen Laufbahnen - 20 Prozent“. Diese
Regelung brachte zum Ausdruck, dass dem Beförderungsamt A9 nur maximal 20 Prozent der
Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Stellenobergrenzen zustehen.
Zuletzt wurde die BbgStogV im Jahr 2019 geändert. Mit sehr großem Erstaunen kann man nun
folgendes lesen:
§ 4
Stellenobergrenzen
Die Anteile der Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte dürfen nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten:
1.
im mittleren Dienst
in der Besoldungsgruppe A 9 im allgemeinen Vollzugsdienst,
Werkdienst und Krankenpflegedienst
bei den Vollzugsanstalten
40 Prozent,
im Gerichtsvollzieherdienst
70 Prozent,
im Polizeivollzugsdienst
70 Prozent,
in der Steuerverwaltung
30 Prozent,
in allen übrigen Laufbahnen
20 Prozent;
Jedoch fand diese Regelung keine Beachtung bei der Haushaltsplanung 2019/2020 und auch nicht
im Nachtragshaushalt. Bei 822 Stellen für den Justizvollzug im mittleren Dienst findet man genau
182 Stellen in der Besoldungsgruppe A 9.
Die höhere Mathematik unter Beachtung der in dieser Verordnung festgeschriebenen
Rundungsregel besagt, dass 40 Prozent von 822 Stellen genau 328 Beförderungsstellen in A9
ergeben. Wer findet den Fehler, der durchaus im Auge des Betrachters liegt. Denn die
Argumentation der Gegenseite ist kurz wiedergegeben. Natürlich können die 40 Prozent nur
mathematisch gesehen werden – denn die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden,
wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. Genau
mit dieser Begründung wird weiterhin versucht, die notwendigen Beförderungsstellen in A9 und
darüber hinaus auch für die Verzahnungsämter im mittleren Dienst zurück zuhalten. Dies kann und
will der BSBD Brandenburg nicht länger hinnehmen und fordert, eine Ausweisung der
entsprechenden Stellen im Haushaltsplan ab 2021.
Seit dem 08. September 2020 ist der Haushaltsentwurf bekannt und nach aktuellen Informationen,
wurden durch das MdJ für den Haushalt 2021 zusätzliche 145 Beförderungsstellen in A9 beantragt.
Somit scheint die langjährige Forderung des BSBD Brandenburg nach Umsetzung der
Stellenobergrenzenverordnung nunmehr Unterstützung durch die Ministerin der Justiz gefunden zu
haben. Ob sich die zusätzlichen Stellen dann auch in der Endfassung des Haushaltsplans
wiederfinden, muss sich erst noch zeigen.
Nach Sichtung des Haushaltsentwurfs bleibt noch die Frage offen, ob die Verzahnungsämter
unabhängig nach mittlerem oder gehobenem Dienst berücksichtigt wurden. Stellen wie z.B. A 10 mD
oder A 14 gD müssen ausgewiesen sein. Auch hier muss unmissverständlich gesagt werden, dass
bereits in 2013 der Gesetzgeber (GVBI.I/13; [Nr. 36]) den Laufbahngruppen die entsprechenden
Ämter neu zugeordnet hat. Warum finden wir diese dann in keinem Haushalts- und Stellenplan? Der
BSBD Brandenburg wird weiter nachfragen, denn die aktuelle Situation ist nicht akzeptabel.
D. Kleemann
Landesvorsitzende